AG Neunkirchen - 03.03.1988 (5 C 1174/87) - DRsp Nr. 1994/15855
AG Neunkirchen, vom 03.03.1988 - Aktenzeichen 5 C 1174/87
DRsp Nr. 1994/15855
Von einem Autovermieter, der über einen größeren Bestand von Fahrzeugen verfügt, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, den durch unfallbedingten Ausfall eines Mietfahrzeugs entstandenen Verdienstentgang konkret zu berechnen und darzulegen; er kann vielmehr regelmäßig Ersatz des nach § 287ZPO zu schätzenden üblichen Gewinns verlangen.