AG Nördlingen - Urteil vom 30.11.1998
6 C 732/98
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 104

AG Nördlingen - Urteil vom 30.11.1998 (6 C 732/98) - DRsp Nr. 1999/10201

AG Nördlingen, Urteil vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 6 C 732/98

DRsp Nr. 1999/10201

Lackieren Werkstätten nicht selbst und ist zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw eine Lackierung notwendig, können die erforderlichen Verbringungskosten zu einer Lackiererei auch dann ersetzt verlangt werden, wenn der Geschädigte die Lackierung nicht ausführen läßt, da ihm hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzbetrages Dispositionsfreiheit zusteht.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 104