AG Nördlingen - Urteil vom 30.11.1998 (6 C 732/98) - DRsp Nr. 1999/10201
AG Nördlingen, Urteil vom 30.11.1998 - Aktenzeichen 6 C 732/98
DRsp Nr. 1999/10201
Lackieren Werkstätten nicht selbst und ist zur Wiederherstellung des beschädigten Pkw eine Lackierung notwendig, können die erforderlichen Verbringungskosten zu einer Lackiererei auch dann ersetzt verlangt werden, wenn der Geschädigte die Lackierung nicht ausführen läßt, da ihm hinsichtlich der Verwendung des Schadensersatzbetrages Dispositionsfreiheit zusteht.