AG Nürnberg - Beschluß vom 24.04.1992 (52 Cs 472 Js 63280/92) - DRsp Nr. 1994/15862
AG Nürnberg, Beschluß vom 24.04.1992 - Aktenzeichen 52 Cs 472 Js 63280/92
DRsp Nr. 1994/15862
Für die Vertretung vor Eingang des Strafbefehlsantrags ist die Vorverfahrensgebühr (§ 84 Abs. 1 1. Hs. BRAGO) ausgelöst worden. Durch die nachfolgende Vertretung im gerichtlichen Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfand, ist zudem die Gebühr nach § 84 Abs. 1 3. Hs. BRAGO entstanden. Für beide Verfahrensabschnitte erhält der RA je eine Gebühr nach § 84BRAGO.