AG Nürnberg - Urteil vom 17.04.1998
14 C 647/97

AG Nürnberg - Urteil vom 17.04.1998 (14 C 647/97) - DRsp Nr. 2008/1684

AG Nürnberg, Urteil vom 17.04.1998 - Aktenzeichen 14 C 647/97

DRsp Nr. 2008/1684

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 14.05.1996 in N. auf der D.-Straße ereignete.

Ein Versicherungsnehmer der Beklagten fuhr auf das Fahrzeug der Klägerin auf. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage eine Unkostenpauschale in Höhe von DM 50 sowie ein Schmerzensgeld geltend, wobei sie sich ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 3.000 vorstellt. Sie trägt insoweit vor, bei dem Verkehrsunfall habe sie ein überdurchschnittlich schweres Schleudertrauma erlitten.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte hat an die Klägerin DM 50 nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

2. Die Beklagte hat ein in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag für Schmerzensgeld anlässlich der Körperverletzung der Klägerin vom 14.05.1996, 15.05 Uhr in N., D.-Straße, verschuldet durch ihren Versicherungsnehmer ..., verwendete Pkw Audi 80, ... nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.