AG Oberhausen - Urteil vom 26.03.1999
36 C 512/97
Normen:
BGB § 634 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)881c
ZfS 1999, 378

AG Oberhausen - Urteil vom 26.03.1999 (36 C 512/97) - DRsp Nr. 1999/10202

AG Oberhausen, Urteil vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 36 C 512/97

DRsp Nr. 1999/10202

1. Weicht die Schadensschätzung des Sachverständigen um ca. 8,5 % von dem tatsächlich eingetretenen Schadensumfang ab, liegt hierin kein zu einer Minderung der Vergütung des Sachverständigen berechtigender Mangel seiner Werkleistung. 2. Leitet die Haftpflichtversicherung ein von ihr eingeholtes weiteres Gutachten dem zunächst von ihr beauftragten Gutachter zur Prüfung und Stellungnahme zu, hat die Haftpflichtversicherung dem zunächst von ihr beauftragten Gutachter die hierbei entstandenen weiteren Leistungen zu vergüten.

Normenkette:

BGB § 634 ;

Hinweise:

Vgl. auch AG Gütersloh (Urteil - 4 C 447/98 - 28.4.1999, DAR 1999, 409): Sachverständigen-Haftung wegen der Kosten eines gescheiterten Schadensersatzprozesses gegen die Schädigerseite nach fehlerhafter Einstufung des Kfz-Wiederbeschaffungswertes im Rahmen eines Schadensgutachtens.

Fundstellen
DRsp I(138)881c
ZfS 1999, 378