AG Schleiden - Urteil vom 22.07.1991 (2 C 4/91) - DRsp Nr. 1994/15911
AG Schleiden, Urteil vom 22.07.1991 - Aktenzeichen 2 C 4/91
DRsp Nr. 1994/15911
Das Führen von Fahrzeugen der Deutschen Bundespost Telekom im Straßenverkehr durch einen nichtbeamteten Fahrer stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar. Für die Halterhaftung der Deutschen Bundespost Telekom verbleibt es daher bei der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 23GVG