AG Simmern vom 29.06.1989
3 C 261/89
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-4/7
NJW-RR 1989, 1194

AG Simmern - 29.06.1989 (3 C 261/89) - DRsp Nr. 1994/2335

AG Simmern, vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 3 C 261/89

DRsp Nr. 1994/2335

Kosten, die dem nach einem Kfz-Unfall Ersatzberechtigten dadurch entstehen, daß der von ihm zur Ausfallüberbrückung angemietete, ordnungsgemäß abgestellte Ersatzwagen durch Dritte beschädigt wird und repariert werden muß, gehen zu Lasten des für den Unfall verantwortlichen Schädigers.

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Der Kl. hatte das Mietfahrzeug, weil zwischenzeitlich sein Neuwagen geliefert wurde, vor der Garage stehen lassen; der Wagen wurde nachts am Dach und am Scheibenwischer beschädigt. Für die Schadensbeseitigung sind Kosten in Höhe von 468,06 DM entstanden, die der Kl. dem Mietwagenunternehmen erstattet hat.