AG Wiesbaden - Urteil vom 12.01.1998 (93 C 4124/97 - 20) - DRsp Nr. 1998/18314
AG Wiesbaden, Urteil vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 93 C 4124/97 - 20
DRsp Nr. 1998/18314
1. Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls ist zwar berechtigt, die Reparaturkosten des Unfall-Kfz auf Gutachterbasis abzurechnen. Hat er es aber in vollem Umfang in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, dann kann er lediglich die konkreten Reparaturkosten ersetzt verlangen. 2. Vorgerichtliche Anwaltskosten kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er sie vor der Klageerhebung gegenüber dem Bekl geltend gemacht hatte (§ 93ZPO analog).