AG Würzburg vom 14.01.1988
2 OWi 186/87
Normen:
OWiG § 107 Abs.2; StVG § 25 a Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp II(294)236c-d
VerkMitt 1988, 64

AG Würzburg - 14.01.1988 (2 OWi 186/87) - DRsp Nr. 1992/11676

AG Würzburg, vom 14.01.1988 - Aktenzeichen 2 OWi 186/87

DRsp Nr. 1992/11676

a-e. Subsidiäre Belastung des Halters mit Bußgeldverfahrenskosten wegen Halt- oder Parkverstoßes: (c) Kriterien für die Unangemessenheit des Ermittlungsaufwandes; (d) erforderlicher Hinweis der Verwaltungsbehörde auf die Höhe der Gebühr;

Normenkette:

OWiG § 107 Abs.2; StVG § 25 a Abs.1, Abs.2;

»... Wegen eines Parkverstoßes, welcher mit einem Fahrzeug begangen wurde, dessen Halter der AntrSt. ist, wurde dem Halter eine gebührenpflichtige Verwarnung von 5,- DM angeboten. Der AntrSt. hat die Zahlung der Verwarnungsgebühr abgelehnt, auf dem ihm zugesandten Fragebogen seine Personalien vermerkt und im übrigen die Frage, ob der Verkehrsverstoß zugegeben wird, verneint. Er hat weiter dazu geschrieben: »Ich habe den Pkw nicht gesteuert und abgestellt«.

Der AntrSt. ist armamputiert und darf nur ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe fahren. Das Fahrzeug, mit welchem der Parkverstoß begangen wurde, hat kein Automatikgetriebe. Zur Familie des AntrSt. gehört neben der Ehefrau nur eine weitere Person.