AG Wuppertal - Urteil vom 17.11.1994
34 C 235/94
Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden G-3/11
ZfS 1996, 270

AG Wuppertal - Urteil vom 17.11.1994 (34 C 235/94) - DRsp Nr. 1996/29978

AG Wuppertal, Urteil vom 17.11.1994 - Aktenzeichen 34 C 235/94

DRsp Nr. 1996/29978

Bei einem großen Unternehmen, daß über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, ist die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur Regulierung von Unfallschäden gerechtfertigt, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewähren.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis:

Eine Begründung aus dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit (§ 249 Satz 2 BGB), wie zuletzt vom BGH (ES Kfz-Schaden G-3/9) betont, hätte nähergelegen.

Zu Kosten und Kostenhöhe vgl. etwa OLG Frankfurt/M. (Urteil 13 U 153/93 14.9.1994, in VRS 89, 4): "Das LG hat die Bekl. für verpflichtet erachtet, den Kl. 619,93 DM zu erstatten, Dieser Betrag entspricht einer 7,5/10 Besprechungsgebühr, die in der Person des vorprozessual tätigen Verfahrensbevollmächtigten des Kl. erwachsen ist, weil dieser mit der Mietwagenfirma eine Stundungsvereinbarung ausgehandelt hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Bekl. gehen fehl ... . Nach § 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO steht dem Rechtsanwalt für sein Mitwirken bei mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche Umstände oder rechtliche Fragen eine Rahmengebühr von 5/10 bis 10/10 zu. Über das Maß der allgemeinen Unfallabwicklung geht es hinaus, wenn ein Anwalt im Auftrage seines Mandanten, des Geschädigten, mit der Mietwagenfirma in Verhandlungen mit dem Ziel eintritt, eine Stundungsvereinbarung zu erreichen."