AG Zschopau - Beschluß vom 20.05.1994 (OWi 540 Js 17914/93) - DRsp Nr. 1995/9527
AG Zschopau, Beschluß vom 20.05.1994 - Aktenzeichen OWi 540 Js 17914/93
DRsp Nr. 1995/9527
Die Einholung eines Gutachtens, dessen Kosten die zu erwartende Geldbuße weit übersteigen, ohne den Verteidiger vorher auf die Kostenfolge aufmerksam zu machen, stellt eine unrichtige Sachbehandlung gem. § 8GKG dar.