Autor: Christian Sitter |
Die Verfolgungsbehörde im OWi-Verfahren ist die Verwaltungsbehörde. Nur in den Fällen, in denen das OWiG diese Kompetenz an die Staatsanwaltschaft oder - für einzelne Aufklärungshandlungen - dem Richter überträgt, sind diese zuständig (§ 35 OWiG). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist in den §§ 36 - 39 OWiG geregelt. In §§ 40 - 45 OWiG ist die Zuständigkeit und die entsprechende Abgabe bzw. Rückgabeverpflichtung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts normiert.
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