Der Zulassungsantrag wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt worden und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG).
I.
Soweit der Betroffene die Rüge der Verletzung formellen Rechts erhebt, kann er nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 OWiG in vorliegendem Verfahren hiermit kein Gehör finden.
II.
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