OLG Celle - Beschluss vom 11.09.2012
311 SsRs 124/12
Normen:
GG Art. 103; StPO § 147; StPO § 338 Nr. 8;
Fundstellen:
DAR 2013, 214
NZV 2013, 308
NZV 2013, 6

Akteneinsicht; Einsicht in Bedienungsanleitung des Messgerätes; Anforderungen an einen Beweisantrag

OLG Celle, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 311 SsRs 124/12

DRsp Nr. 2013/6171

Akteneinsicht; Einsicht in Bedienungsanleitung des Messgerätes; Anforderungen an einen Beweisantrag

Befindet sich im Bußgeldverfahren die Bedienungsanleitung eines standardisierten Messgeräts nicht in den Akten, so kann auf ein unterlassenes Beiziehen der Anleitung ein Gehörsverstoß jedenfalls dann nicht erfolgreich gestützt werden, wenn das Gericht eine Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung in den Räumen der Bußgeldbehörde angeboten hat. Insoweit gilt der sogenannte formelle Aktenbegriff.

Der Zulassungsantrag wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103; StPO § 147; StPO § 338 Nr. 8;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, weil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt worden und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG).

I.

Soweit der Betroffene die Rüge der Verletzung formellen Rechts erhebt, kann er nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 OWiG in vorliegendem Verfahren hiermit kein Gehör finden.

II.