Die Berufung verspricht Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil bei Anwendung der für die zivilrechtliche Beurteilung des Ursachenzusammenhanges und Beweismaßstabes geltenden Kriterien die Aufwendungen des Klägers für die Beschäftigung des Zeugen N. als Ersatzgeschäftsführer auch für den Monat April 1995 als unfallbedingt anzuerkennen sind, so daß der Klägerin kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht.
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