OLG Köln - Beschluß vom 05.05.1998
13 U 208/97
Normen:
BGB § 249, § 252 S. 2; ZPO §§ 287, 404a ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 720
OLGReport-Köln 1998, 318
VersR 1998, 1249

Aktualisierter Wirbelsäulenschaden als haftungsrechtliche Unfallfolge nach Auffahrunfall mit Zerrung des Bandapparates

OLG Köln, Beschluß vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 13 U 208/97

DRsp Nr. 1998/18647

Aktualisierter Wirbelsäulenschaden als haftungsrechtliche Unfallfolge nach Auffahrunfall mit Zerrung des Bandapparates

»1. Zur Notwendigkeit, den medizinischen Sachverständigen in verständlicher Weise darauf hinzuweisen, daß im Haftpflichtrecht andere Kausalitäts- und Beweisanforderungen als im Sozialrecht gelten.2. Bei der Frage des haftungsrechtlichen Ursachnzusammenhangs zwischen unfallbedingter Primärverletzung und hierdurch "aktualisiertem" Vorschaden ist im allgemeinen der Beurteilung jener Ärzte, die den Verletzten nach dem Unfallereignis zeitnah untersucht und die Entwicklung der gesundheitlichen Folgen aufgrund stationärer Beobachtung und Behandlung verfolgt haben, besonderes Gewicht beizumessen.«

Normenkette:

BGB § 249, § 252 S. 2; ZPO §§ 287, 404a ;

Gründe:

Die Berufung verspricht Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), weil bei Anwendung der für die zivilrechtliche Beurteilung des Ursachenzusammenhanges und Beweismaßstabes geltenden Kriterien die Aufwendungen des Klägers für die Beschäftigung des Zeugen N. als Ersatzgeschäftsführer auch für den Monat April 1995 als unfallbedingt anzuerkennen sind, so daß der Klägerin kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zusteht.