OLG Hamm - Urteil vom 31.05.2000
20 U 231/99
Normen:
BGB § 827 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 172
OLGReport-Hamm 2001, 136
SP 2001, 134
ZfS 2001, 119
r+s 2001, 55
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 216/99

Alkohol im Straßenverkehr - Herbeiführung des Versicherungsfalls - grob fahrlässige actio libera in causa

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 20 U 231/99

DRsp Nr. 2001/6271

Alkohol im Straßenverkehr - Herbeiführung des Versicherungsfalls - grob fahrlässige actio libera in causa

»1) § 827 S. 1 BGB ist im Rahmen des § 61 VVG anwendbar.2) Grob fahrlässige actio libera in causa, wenn ein Fahrer vor Beginn des Alkoholgenusses die spätere Benutzung des Kfz nicht hinreichend sicher ausschließt.«

Normenkette:

BGB § 827 ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Kaskoversicherung, der die AKB 95 zugrunde liegen.

Am Abend des 26.07.1998 gegen 22.30 Uhr verursachte der Kläger einen Verkehrsunfall, wobei auch sein Pkw erheblich beschädigt wurde. Bei einem Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Fahrzeug von 69.000,00 DM beliefen sich die Reparaturkosten auf voraussichtlich 59.620,17 DM. Unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM verlangte er von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 58.620,17 DM. Die Beklagte lehnte eine Entschädigung ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Verkehrsunfall sei eine typische alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Eine dem Kläger 25 Minuten nach dem Verkehrsunfall entnommene Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 2,68 o/oo ergeben.