OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.05.2002
15 U 123/01
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 68
DAR 2003, 68
DRsp I(123)477a-b
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2034/00

Alleinige Verwendung von Neuteilen keine Voraussetzung für Integritätszuschlag von 30 % nach dem vollen Wiederbeschaffungswert

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 15 U 123/01

DRsp Nr. 2003/16342

Alleinige Verwendung von Neuteilen keine Voraussetzung für Integritätszuschlag von 30 % nach dem vollen Wiederbeschaffungswert

»Voraussetzung für die Berechnung des Integritätszuschlags von 30% nach dem vollen Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwerts) ist zwar, dass diese vollständig und fachgerecht durchgeführt wurde, weshalb es sich nicht um eine sogenannte Not- oder Billigreparatur handeln darf. Es ist aber nicht Voraussetzung, dass die Reparatur allein unter Verwendung von Neuteilen durchgeführt worden ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

Die statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung kann in der Sache keinen Erfolg haben.