LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.2022
1 Sa 345/21
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 5; BGB § 622; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 366/21

Allgemeine Geschäftsbedingungen und ArbeitsverträgeTransparenzgebot als Teil der vertraglichen InhaltskontrolleVerbot der geltungserhaltenden Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 345/21

DRsp Nr. 2022/10669

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Arbeitsverträge Transparenzgebot als Teil der vertraglichen Inhaltskontrolle Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Enthält der Arbeitsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausschließlich Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers mit Vertragsstrafe bedrohen, während gleichwertige Pflichtverletzungen des Arbeitgebers nicht entsprechend sanktioniert sind, kann dies zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen.

1. Arbeitsverträge zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber sind als Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB anzusehen. Wiederholbare und vorformulierte Vertragsbestimmungen in Arbeitsverträgen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zugänglich. 2. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt sein, dass der Vertragspartner des Verwenders schon bei Abschluss des Vertrags erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Transparenzgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume für die Interpretation eröffnet.