Allgemeines

Autor: Christian Sitter

Einspruchberechtigung

Berechtigt zur Einspruchseinlegung sind

der Betroffene selbst,

sein hierzu bevollmächtigter Verteidiger,

der gesetzliche Vertreter,

der Erziehungsberechtigte,

sonstige nach bürgerlichem Recht Bevollmächtigte,

Rechtsvertreter aus Spezialgesetzen.