Autor: Christian Sitter |
Wer Betroffener ist, ergibt sich ausschließlich aus dem Bußgeldbescheid (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Es gilt der formelle Beteiligtenbegriff. Liegt ein Mangel in der Personenbezeichnung vor mit der Folge, dass sich der Betroffene nicht eindeutig identifizieren lässt, so ist der Bußgeldbescheid grundsätzlich unwirksam, es sei denn, aus dem Bußgeldbescheid lässt sich der wirkliche Betroffene eindeutig ermitteln.
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