Allgemeines zu Körperliche und geistige Mängel

Autor: Felix Koehl

Maßgeblichkeit der Anlage 4 zur FeV

Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG). Körperliche und/oder geistige Mängel, die zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet machen, schließen die Fahreignung aus, soweit sie nicht anderweitig kompensiert werden können.