Allgemeines zu Strafrecht

Autor: Hofmann

Der Kraftfahrer muss seine Geschwindigkeit und damit den Bremsweg an seine alkoholisiert mindere Leistungsfähigkeit anpassen (BayObLG, Beschl. v. 14.02.1994 - 1 StR 222/93 = DAR 1994, 246 = NZV 1994, 283). Er muss die Geschwindigkeit seiner herabgesetzten Reaktionsfähigkeit so anpassen, dass er keinen längeren Anhalteweg benötigt als ein nüchterner Fahrer.