§ 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB: Zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen

Autor: Hofmann

1. Tatbestandsmerkmale

a) Fahrzeug

Alle Fahrzeuge, nicht nur Kraftfahrzeuge.

Hinweis:

Die besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO sind keine Fahrzeuge im Sinne der Vorschriften des Verkehrsstrafrechts..

b) Führen eines Fahrzeugs

Siehe → Alkohol/Drogen Rdnr. 196 ff.

c) Öffentlicher Verkehr

Diese Variante des § 315c StGB möchte gefährliche Verstöße insbesondere gegen die Vorschrift des

§ 3 StVO

§ 8 StVO und

§ 19 StVO

ahnden. Zu hohe Geschwindigkeit ist relativ zur jeweiligen Verkehrslage zu sehen. Zu schnell ist derjenige, der aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr verkehrsgerecht reagieren kann.

Nach anderer Definition des Tatbestandsmerkmals "zu schnell" ist dieser Begriff dann erfüllt, wenn der Fahrer infolge überhöhter Geschwindigkeit seinen Pflichten an der Einmündung nicht mehr genügen kann (BayObLG, Beschl. v. 22.05.1981 - RReg 1 St 169/81, VRS 61, 212).

Zu beachten ist, dass das Merkmal "zu schnell" sich noch an den tatbestandlich geschützten Orten ausgewirkt haben muss, mithin kausal ist.

Diese Tatbestandsvariante richtet sich sowohl an den Wartepflichtigen als auch an den Vorfahrtsberechtigten.

d) Zu hohe Geschwindigkeit

Generelle Regeln zur Definition der zu hohen Geschwindigkeit gibt es nicht. Auch hier ist der Rechtsbegriff durch eine umfangreiche Kasuistik ausgefüllt worden:

aa) Objektive Verkehrsverhältnisse

Verkehrsdichte

Witterungsverhältnisse

Straßenzustand