Autoren: Hering/Sitter |
Nach Nr. 2.4 ARB 2019 besteht Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dieser muss allerdings nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten sein. Was auf dem Papier so banal klingt, macht in der Praxis insbesondere gegenüber dem erwartungsfrohen Mandanten mitunter Probleme.
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