In allen anderen Leistungsarten

Autoren: Hering/Sitter

In allen anderen Leistungsarten, die im Verkehrsrechtsschutz beinhaltet sind, regelt Nr. 2/4.3 ARB 2019 die Frage, wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Zu den betroffenen Leistungsarten gehören:

der Strafrechtsschutz,

der Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz,

der Steuerrechtsschutz vor Gerichten,

der Verwaltungsrechtsschutz in Verkehrssachen,

der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

der Opferrechtschutz in den ARB 2012.

Verstoß gegen Rechtspflichten

In diesen Leistungsarten gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer, z.B. der Gegner, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder haben soll. Ein konkreter Rechtsschutzfall muss nicht eingetreten sein, es genügt ein behaupteter Verstoß. Dieser reicht aus, auch wenn letztendlich in einem Urteil ein konkreter Rechtsschutzfall verneint würde. Entscheidend ist, dass der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes (der die entsprechende Zahlung der jeweiligen Prämie voraussetzt, Nr. 6.1 ARB 2019) und vor dessen Beendigung eingetreten ist.

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