BGH - Urteil vom 26.09.2002
I ZR 293/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GO NW § 107 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 342
GRUR 2003, 164
GewArch 2003, 160
NJW 2003, 586
NZV 2003, 81
WM 2003, 1182
ZfS 2003, 115
wrp 2003, 262
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Wuppertal,

Altautoverwertung; Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde; Geltung des Wettbewerbsrechts

BGH, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen I ZR 293/99

DRsp Nr. 2002/18540

"Altautoverwertung"; Erwerbswirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde; Geltung des Wettbewerbsrechts

»a) Ein Verstoß gegen § 107 GO NW, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinden Grenzen setzt, begründet keinen Anspruch privater Wettbewerber aus § 1 UWG. Die Vorschrift hat insofern eine den Wettbewerb regelnde Funktion, als sie - auch zum Schutz der privaten Wirtschaft - durch die Beschränkung des Marktzutritts der Gemeinden Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegt. Sie dient jedoch nicht der Kontrolle der Lauterkeit des Marktverhaltens der Gemeinden. b) Die Vorschrift des § 107 GO NW ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. c) Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Zusammenarbeit eines Straßenverkehrsamts mit einem gemeindewirtschaftlichen Unternehmen, das die Altautoverwertung und -entsorgung betreibt, bei der Entgegennahme von Altfahrzeugen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GO NW § 107 ; UWG § 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger betreiben im Gebiet der Stadt W. Unternehmen zur Verwertung und Entsorgung alter Kraftfahrzeuge.