OVG Saarland - Beschluss vom 31.07.2017
1 B 528/17
Normen:
FeV § 46; StVG § 3; ZPO § 174;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 937/17

AMPHETAMIN; ANNAHMEBEREITSCHAFT; DROGENKONSUM; EMPFANGSBEKENNTNIS; ENTZIEHUNG; FAHREIGNUNG; FAHRERLAUBNIS; HARTE DROGEN; TELEKOPIE; ZUSTELLUNG

OVG Saarland, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 1 B 528/17

DRsp Nr. 2017/12385

AMPHETAMIN; ANNAHMEBEREITSCHAFT; DROGENKONSUM; EMPFANGSBEKENNTNIS; ENTZIEHUNG; FAHREIGNUNG; FAHRERLAUBNIS; HARTE DROGEN; TELEKOPIE; ZUSTELLUNG

1. Die Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Übermittlung einer Telekopie gegen Empfangsbekenntnis erfordert die Bereitschaft des Zustellungsempfängers zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks.2. Bereits die einmalige Einnahme sogenannter "harter Drogen", hierzu gehört Amphetamin, begründet regelmäßig das Fehlen der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, ohne dass es des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur bei gelegentlichem Konsum des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. Juni 2017 - 5 L 937/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46; StVG § 3; ZPO § 174;

Gründe