OLG Celle - Beschluss vom 26.09.2013
32 Ss 110/13
Normen:
StVO § 38; StVZO § 53 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2014, 97
NStZ-RR 2014, 25
NZV 2014, 188
NZV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 03.01.2013

Amtsanmaßung durch Einsatz eines Blaulichtzeichens im Straßenverkehr

OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 32 Ss 110/13

DRsp Nr. 2013/24827

Amtsanmaßung durch Einsatz eines Blaulichtzeichens im Straßenverkehr

Für die Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gem. § 132 Var. 2 StGB reicht es aus, dass die Handlung des Täters objektiv als hoheitlich erscheint und deswegen mit einer rechtmäßigen Amtshandlung verwechselt werden kann. Der Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr steht nicht entgegen, dass einzelne außenstehende Beobachter erkannt haben, dass es sich nicht um eine Diensthandlung handelte.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover - Strafrichterin - vom 3. Januar 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StVO § 38; StVZO § 53 Abs. 3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Angeklagten wegen Amtsanmaßung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der verheiratete Angeklagte, der zwei Kinder im Alter von 17 und 19 Jahren hat, bislang unbestraft. Er ist zu 50 % schwerbehindert und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch sozialrechtliche Grundsicherung.