KG - Urteil vom 09.01.2013
(4) 121 Ss 247/12 (304/12)
Normen:
StGB § 132; StVO § 38 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 2; StVZO § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (285a Cs) 225 Js 50/12 (47/12) - 30.07.2012,

Amtsanmaßung durch Ingangsetzen des im Frontbereich eines privaten Fahrzeugs installiertes Blaulicht

KG, Urteil vom 09.01.2013 - Aktenzeichen (4) 121 Ss 247/12 (304/12)

DRsp Nr. 2013/4539

Amtsanmaßung durch Ingangsetzen des im Frontbereich eines privaten Fahrzeugs installiertes Blaulicht

1. Der überwiegende Teil der nach § 52 Abs. 3 StVZO mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgestatteten, zu Einsatzfahrten nach § 38 Abs. 1 und 2 StVO berechtigten Fahrzeuge wird im Rahmen hoheitlichen Handelns eingesetzt, so dass der erste Anschein auch aus Sicht eines objektiven Betrachters für ein solches Handeln spricht.2. Die Tatsache, dass auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen blaues Blinklicht einsetzen dürfen, ist für sich allein daher nicht geeignet, den Tatbestand einer Amtsanmaßung auszuschließen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 132; StVO § 38 Abs. 1; StVO § 38 Abs. 2; StVZO § 52 Abs. 3;

Gründe:

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten vom Vorwurf der Amtsanmaßung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen zulässig (§ 335 Abs. 1 StPO) eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hat mit der allein erhobenen Sachrüge Erfolg.