BGH - Urteil vom 25.04.1985
III ZR 53/84
Normen:
BGB § 839 ; StVO 1970 § 41 Abs. 2 Nr. 2, § 45 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1986, 294
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Führt,

Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Verkehrsschildern an einer Tankstellenausfahrt

BGH, Urteil vom 25.04.1985 - Aktenzeichen III ZR 53/84

DRsp Nr. 1996/5682

Amtspflicht der Straßenverkehrsbehörden zur Aufstellung von Verkehrsschildern an einer Tankstellenausfahrt

»Zur Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörden, an Tankstellenausfahrten Verkehrsschilder aufzustellen, die auf eine Einbahnstraße hinweisen.«

Normenkette:

BGB § 839 ; StVO 1970 § 41 Abs. 2 Nr. 2, § 45 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt teilweisen Ersatz des ihm infolge eines Verkehrsunfalles vom 2. Oktober 1982 entstandenen Schadens.

In der Mittagszeit des Unfalltages befuhr der Kläger mit seinem Pkw in F., von der N. Straße her kommend, das Gelände einer Tankstelle, das von der N. Straße im Norden, von der rechtwinklig dahin einmündenden Z. Straße im Osten begrenzt wird. Beim Verlassen des Tankstellengeländes über die Ausfahrt Z. Straße bog der Kläger in Verkennung der dort seit dem 23. Juli 1982 geltenden Einbahnstraßenregelung nach rechts ab und kollidierte alsbald mit einem ihm auf der Z. Straße in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw.