Der Kläger begehrt von der beklagten Stadt teilweisen Ersatz des ihm infolge eines Verkehrsunfalles vom 2. Oktober 1982 entstandenen Schadens.
In der Mittagszeit des Unfalltages befuhr der Kläger mit seinem Pkw in F., von der N. Straße her kommend, das Gelände einer Tankstelle, das von der N. Straße im Norden, von der rechtwinklig dahin einmündenden Z. Straße im Osten begrenzt wird. Beim Verlassen des Tankstellengeländes über die Ausfahrt Z. Straße bog der Kläger in Verkennung der dort seit dem 23. Juli 1982 geltenden Einbahnstraßenregelung nach rechts ab und kollidierte alsbald mit einem ihm auf der Z. Straße in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw.
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