KG - Urteil vom 26.04.2002
9 U 9585/00
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; StrRG Berlin § 1 Abs. 3 § 3 Abs. 5 § 4 Abs. 1 §§ 6 7 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 103
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 246/00

Amtspflichten der Gemeinde zur Räumung bei winterlichen Straßenverhältnissen

KG, Urteil vom 26.04.2002 - Aktenzeichen 9 U 9585/00

DRsp Nr. 2004/19400

Amtspflichten der Gemeinde zur Räumung bei winterlichen Straßenverhältnissen

Im Berliner Landesrecht öffentlich-rechtlich ausgestaltete Glätte-Bekämpfungspflicht deckt sich nach Inhalt und Umfang mit der aus der Eröffnung eines Verkehrskraftbundesrecht folgenden allgemeinen privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht. Eine Pflicht, sämtliche Fußgängerüberwege abzustreuen, besteht danach nicht. Dies richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles. Danach besteht auch keine Pflicht, Fußgängern in Wohngebieten völlig unabhängig von der Verkehrsbedeutung wenigstens eine Möglichkeit gefahrlosen Durchkommens zu schaffen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 ; StrRG Berlin § 1 Abs. 3 § 3 Abs. 5 § 4 Abs. 1 §§ 6 7 ;

Tatbestand:

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger von der Beklagten Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall und die Feststellung der Ersatzpflicht für alle zukünftig noch eintretenden materiellen Schäden aus einem Unfall am 3. Februar 1998. An diesem Tage stürzte der Kläger infolge Straßenglätte, als er die Frauenlobstraße in Berlin-Treptow im Bereich eines zwischen den Wohnhäusern von der Hallberger Zeile in Richtung Heidemühler Weg hindurchführenden Stichweges überquerte. Dieser Bereich war zum Unfallzeitpunkt nicht abgestreut.