BGH - Urteil vom 23.10.2003
III ZR 9/03
Normen:
BGB § 839 ; FGG § 13a Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 34 Abs. 1 ; PolG BW § 23 Abs. 2 § 31 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 94
DVBl 2004, 522
DVBl 2004, 522
DÖV 2004, 217
DÖV 2004, 217
JZ 2004, 454
JZ 2004, 454
MDR 2004, 211
MDR 2004, 211
NJW 2003, 3693
NJW 2003, 3693
NVwZ 2004, 510
StV 2004, 330
StV 2004, 330
VersR 2004, 332
VersR 2004, 332
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Freiburg,

Amtspflichtverletzung durch Beantragung eines Haftbefehls; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen der Polizei; Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Materieller Kostenerstattungsanspruch aufgrund Amtshaftung

BGH, Urteil vom 23.10.2003 - Aktenzeichen III ZR 9/03

DRsp Nr. 2003/14270

Amtspflichtverletzung durch Beantragung eines Haftbefehls; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen der Polizei; Anspruch auf immaterielle Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Materieller Kostenerstattungsanspruch aufgrund Amtshaftung

»1. Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt.2. Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist kein "Urteil in einer Rechtssache" i.S.d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.3. Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde, sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungsprozeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.