VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.01.2024
13 S 1014/22
Normen:
StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 658/20

Anerkennung der Fahrzeuge eines Eisenbahnunternehmens als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Warnleuchten für blaues Blinklicht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2024 - Aktenzeichen 13 S 1014/22

DRsp Nr. 2024/2104

Anerkennung der Fahrzeuge eines Eisenbahnunternehmens als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe; Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Warnleuchten für blaues Blinklicht

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2022 - 8 K 658/20 - ist unwirksam, soweit damit die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung der Personenkraftwagen der Klägerin mit den amtlichen Kennzeichen xxxxx xxx und xxxxx xxx als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen i. S. d. § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVZO, auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für die Ausrüstung der Personenkraftwagen der Klägerin mit den amtlichen Kennzeichen AA-GO 103 und AA-GO 104 mit Blaulicht und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO abgewiesen wurde.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 52 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 3; StVZO § 70 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.