LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.09.2012
L 7 SB 29/10
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; UN-BRK;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 SB 137/07

Anerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2012 - Aktenzeichen L 7 SB 29/10

DRsp Nr. 2013/7255

Anerkennung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht

1. Der Bedarf an möglichst großen Parkflächen, um für den Ausstieg eines behinderten Menschen die Fahrertür eines Autos weit öffnen zu können, genügt allein nicht, um die Voraussetzungen für das Merkzeichens "aG" zu erfüllen. 2. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) rechtfertigt keine Neubewertung der strengen Voraussetzungen des Merkzeichens "aG".

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; UN-BRK;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).

Der am ... 1942 geborene Kläger beantragte am 13. Juni 1993 nach einem schweren Arbeitsunfall die Feststellung von Behinderungen. Nach einem Teilbescheid vom 18. Oktober 1993 stellte der Beklagte nach Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens der zuständigen Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 11. Januar 1996 folgende Behinderungen fest: