VGH Bayern - Beschluss vom 23.01.2017
11 ZB 16.2458
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2-4; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und S. 2; RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1; RL 2006/126/EG Art. 7 Abs. 1 Buchst. e); RL 2006/126/EG Art. 12; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 15.02426

Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland; Wohnsitzerfordernis für die Führerscheinerteilung; Annahme eines Scheinwohnsitzes

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 16.2458

DRsp Nr. 2017/7079

Anerkennung einer polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland; Wohnsitzerfordernis für die Führerscheinerteilung; Annahme eines Scheinwohnsitzes

1. Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat i.S.d. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde.