BSG - Urteil vom 06.05.2021
B 2 U 15/19 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2021, 3613
NZA 2021, 1622
NZS 2021, 857
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 24/16
SG Schleswig, vom 23.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 50/13

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses - hier im Falle eines Kollabierens nach einem intensiven Gespräch mit einem Vorgesetzten

BSG, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen B 2 U 15/19 R

DRsp Nr. 2021/11654

Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses – hier im Falle eines Kollabierens nach einem intensiven Gespräch mit einem Vorgesetzten

Auch ein alltäglicher Vorgang kann als ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ein Arbeitsunfall sein.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2019 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.