BSG - Urteil vom 07.05.2019
B 2 U 31/17 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 705
NJW 2019, 3608
NZA 2020, 224
NZS 2019, 954
NZV 2020, 112
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 124/15
SG Chemnitz, vom 10.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 362/14

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungUnterbrechung des versicherten unmittelbaren Wegs von der Arbeitsstätte nach Hause für einen Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche HandlungAnforderungen an die Geringfügigkeit einer Unterbrechung

BSG, Urteil vom 07.05.2019 - Aktenzeichen B 2 U 31/17 R

DRsp Nr. 2019/15131

Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Unterbrechung des versicherten unmittelbaren Wegs von der Arbeitsstätte nach Hause für einen Briefeinwurf als rein privatwirtschaftliche Handlung Anforderungen an die Geringfügigkeit einer Unterbrechung

1. Befindet sich der Versicherte auf dem Weg von oder zu der Arbeitsstätte, bleibt der Versicherungsschutz bei geringfügigen Unterbrechungen des Weges bestehen. 2. Eine geringfügige Unterbrechung liegt nicht vor, wenn der benutzte PKW zum Zweck einer privaten Verrichtung (Briefeinwurf in Postkasten) verlassen werden muss.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 10. Juni 2015 aufgehoben wird.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII versicherten Wegeunfall erlitten hat.