Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 02. Oktober 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:
Sie sei mit Einwendungen gegen die Festsetzung des Sondernutzungsentgeltes gemäß § 315 BGB nicht ausgeschlossen. Ein die Billigkeitskontrolle ausschließender Anerkenntnisvertrag liege nicht vor. Das Landgericht habe sich nicht mit der gebotenen Differenziertheit, ob es sich um ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis handele, auseinandergesetzt. Es liege allenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Die Entgeltvereinbarung vom 27./30.09.1999 basiere weitgehend auf den Regelungen im ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 25.11.1993, in dem ihr, der Klägerin, ein Sondernutzungsentgelt auferlegt worden sei. Es handele sich um eine Änderungsvereinbarung gegenüber den Regelungen im Ausgangsbescheid.
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