LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.08.2022
2 TaBV 2/22
Normen:
RL 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3; RL 2001/23/EG Art. 6; BetrVG § 3; BetrVG § 4; BetrVG § 21a; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 24 b/21

Anfechtbare Betriebsratswahl bei Verkennung des BetriebsbegriffsKein Transfer von Betriebsnormen aus Zuordnungstarifverträgen beim Betriebsübergang nach § 613a BGBKeine Vorbehalte aus Europäischem Recht gegen die Transfersperre bei kollektiven Normen im Rahmen des § 613a BGB

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 2/22

DRsp Nr. 2023/13554

Anfechtbare Betriebsratswahl bei Verkennung des Betriebsbegriffs Kein Transfer von Betriebsnormen aus Zuordnungstarifverträgen beim Betriebsübergang nach § 613a BGB Keine Vorbehalte aus Europäischem Recht gegen die Transfersperre bei kollektiven Normen im Rahmen des § 613a BGB

1. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs für sich allein bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführter Wahl führt nicht zu einer - jederzeit zu beachtenden - Nichtigkeit der Betriebsratswahl, sondern nur zu ihrer - fristgebundenen - Anfechtbarkeit nach § 19 Abs. 1 BetrVG. 2. Von der Transformation des § 613a BGB werden grundsätzlich nur Inhalts- und Beendigungsnormen erfasst, also Regelungen über Inhalt und Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Demgegenüber werden Abschlussnormen und Tarifnormen über betriebsverfassungsrechtliche Fragen nicht transformiert. Normen in Zuordnungstarifverträgen nach § 3 BetrVG werden daher nicht nach § 613 a BGB transferiert mit der Folge, dass sie nach dem Betriebsübergang als Rechtsgrundlage für gewillkürte Arbeitnehmervertretungen entfallen.