OLG Köln - Urteil vom 05.06.2012
20 U 1/12
Normen:
VVG § 16 Abs. 1 S. 2 a.F.; BGB § 123 Abs. 1; VVG § 22 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2013, 487
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 11/11

Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Köln, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 20 U 1/12

DRsp Nr. 2012/17354

Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung durch unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfragen

Hat der Versicherungsnehmer bei der Beantragung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung verschwiegen, dass er in der Vergangenheit wegen Rückenbeschwerden und psychischer Probleme in ärztlicher Behandlung war, so ist der Versicherer zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, da auf der Hand liegt, dass der Versicherungsnehmer unrichtige Angaben über gefahrerhebliche Umstände gemacht hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 11/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 16 Abs. 1 S. 2 a.F.; BGB § 123 Abs. 1; VVG § 22 a.F.;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.