OLG Brandenburg - Urteil vom 11.06.2014
11 U 2/13
Normen:
VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1; BB-BUZ § 13 Abs. 1; BB-BUZ § 13 Abs. 5 S. 1; VVG § 213;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 106/12

Anfechtung einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 11 U 2/13

DRsp Nr. 2014/10933

Anfechtung einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist ein Interesse des Versicherungsnehmers, seine Gesundheitsdaten geheim zu halten und gleichwohl Versicherungsschutz zu genießen, nicht schützenswert. Vielmehr obliegt es ihm von Gesetzes wegen, dem Versicherer relevante Informationen über seinen Gesundheitszustand sowohl vor Vertragsschluss als auch im Leistungsfall zugänglich zu machen, soweit dies zur Risikoeinschätzung respektive zur Leistungsprüfung erforderlich ist. 2. Dies gilt unabhängig von einem förmlichen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. November 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 6 O 106/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.