OLG Zweibrücken - Beschluss vom 21.08.2013
1 U 27/13
Normen:
VVG § 2; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 601/12

Anfechtung einer Hausratversicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 1 U 27/13

DRsp Nr. 2014/5860

Anfechtung einer Hausratversicherung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer

Der Hausratversicherer ist zur Anfechtung eines Vertrages über eine Hausratversicherung wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer als Risiko "Ferienwohnung/Wochenendhaus" und die Wohnfläche mit 90 qm angegeben und dabei nicht offenbart hat, dass es sich um eine Hühnerzuchtanlage mit Übernachtungsmöglichkeit handelt.

Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Januar 2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu bis zum 18. September 2013 Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 2; BGB § 123;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 -3 ZPO) liegen vor.