OLG Hamm - Urteil vom 20.08.2014
20 U 267/13
Normen:
VVG § 22; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 153/12

Anfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer durch unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen 20 U 267/13

DRsp Nr. 2015/17506

Anfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer durch unrichtige Beantwortung der Gesundheitsfragen

Behauptet der Versicherungsnehmer substantiiert, glaubhaft und in sich schlüssig, den Versicherungsvertreter beim Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages und Ausfüllen der Gesundheitsfragen mündlich richtig informiert zu haben, so trifft den Versicherer die Last des Negativbeweises dafür, dass der Versicherungsnehmer die Fragen gegenüber dem Versicherungsvertreter nicht zutreffend beantwortet hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. November 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten für den Kläger unterhaltene Krankenversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer ############# fortbesteht und nicht durch Anfechtung und Rücktritt seitens der Beklagten beendet wurde.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 22; BGB § 123;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein bei der Beklagten geführter Krankenversicherungsvertrag fortbesteht und nicht durch eine Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen der Beklagten erloschen ist.