BSG - Urteil vom 07.06.2018
B 12 KR 17/17 R
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 6 S. 1; SGB V § 46 S. 1 Nr. 2; VVG § 193 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
BSGE 126, 56
NZA 2019, 240
NZS 2019, 427
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 204/15
SG Berlin, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1104/12

Anforderungen an das Hinausschieben der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung im StatusfeststellungsverfahrenErstreckung auch auf das Recht der Arbeitsförderung

BSG, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 17/17 R

DRsp Nr. 2018/12176

Anforderungen an das Hinausschieben der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung im Statusfeststellungsverfahren Erstreckung auch auf das Recht der Arbeitsförderung

1. Die für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung notwendige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, liegt bei einer privaten (Mindest-)Krankheitskostenversicherung nach dem Versicherungsvertragsrecht vor, auch wenn ein Anspruch auf eine mit dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung nicht besteht. 2. Eine die Versicherungspflicht aufschiebende Absicherung zur Altersvorsorge, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, setzt bei der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung voraus, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht besteht oder wenigstens Beiträge in Höhe des in der freiwilligen Rentenversicherung maßgebenden Mindestbeitrags entrichtet werden. 3. Die Zustimmung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf das Recht der Arbeitsförderung.