Der Kläger begehrt wegen eines - behaupteten - Kraddiebstahls aus einer bei der Beklagten genommenen Kaskoversicherung Zahlung von 11500 EUR auf ein Konto der finanzierenden Bank.
Er hat behauptet, er habe sein Suzuki-Krad am Abend des. 02.08.2003 vor einem Hotel bei _ abgestellt. Als er - so jedenfalls seine Angabe vor dem Senat - am nächsten Morgen nach dem Frühstück mit dem Krad habe nach Hause fahren wollen und mit seiner Lebensgefährtin, der Zeugin _ zu dem Abstellplatz vor dem Hotel gegangen sei, habe er das Krad nicht wieder vorgefunden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen.
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