KG - Beschluss vom 19.09.2014
6 U 200/13
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 88; AKB Nr. A.2.1.2b;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 77/13

Anforderungen an den Nachweis der bedingungsgemäßen Entwendung eines Fahrzeugs in der Fahrzeugversicherung

KG, Beschluss vom 19.09.2014 - Aktenzeichen 6 U 200/13

DRsp Nr. 2015/13449

Anforderungen an den Nachweis der bedingungsgemäßen Entwendung eines Fahrzeugs in der Fahrzeugversicherung

Der Vollbeweis des Diebstahls ist nicht schon wegen des Wiederauffindens des Fahrzeugs in Polen nach ca. einem Jahr seit der Diebstahlsmeldung geführt, wenn es dort von der Polizei in aufgebrochenem Zustand ohne Kennzeichen, mit gefälschter FIN und abgeschliffenen Federdomen aufgefunden wurde und seither ca. 20.000 weitere Fahrtkilometer zurückgelegt hat. Denn diese Tatsachen sagen für sich nichts darüber aus, ob das Fahrzeug unfreiwillig durch Diebstahl nach Polen gelangt war.

hat der Senat die Sache nunmehr beraten und weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; VVG § 88; AKB Nr. A.2.1.2b;

Gründe:

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.