OLG München vom 08.02.2002
10 U 3448/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 474

Anforderungen an den Nachweis der Unfallbedingtheit einer psychischen Beeinträchtigung

OLG München, vom 08.02.2002 - Aktenzeichen 10 U 3448/99

DRsp Nr. 2004/15061

Anforderungen an den Nachweis der Unfallbedingtheit einer psychischen Beeinträchtigung

»1. Wenn eine durch den Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung als Primärverletzung geltend gemacht wird, gilt der Beweismaßstab des § 286 ZPO. 2. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend erst durch die psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen ein, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; ZPO § 286 § 287 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einem Verkehrsunfall vom 12.01.1996 geltend und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden:

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für folgendes Unfallereignis ist unstreitig: