OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.04.2014
9 U 135/13
Normen:
§ 81 Abs. 2 VVG;
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 105/13

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit alkoholbedingter Fahruntauglichkeit in der Kfz-Kaskoversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 9 U 135/13

DRsp Nr. 2014/7662

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit alkoholbedingter Fahruntauglichkeit in der Kfz-Kaskoversicherung

1. Übersieht eine Versicherungsnehmerin bei einer festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille nachts auf einer Bundesstraße eine ausreichend ausgeschilderte Baustelle, kann dies zum Nachweis einer alkoholbedingten Fahruntauglichkeit auch dann ausreichen, wenn die Versicherungsnehmerin durch Vorgänge der Fahrzeugbedienung abgelenkt war.2. Die Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG hängt von einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles ab. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,09 Promille kann eine Kürzung auf 25 % in Betracht kommen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17.07.2013 - 3 O 105/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.780,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2012.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 81 Abs. 2 VVG;

Gründe

I.