OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2014
11 U 6/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 170/11

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit für eine Nacken-Schulter-Verspannung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2014 - Aktenzeichen 11 U 6/13

DRsp Nr. 2016/5915

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit für eine Nacken-Schulter-Verspannung

Hält ein Sachverständiger es für möglich, dass eine Nacken-Schulter-Verspannung auch spontan aufgetreten ist, so ist der Nachweis, dass diese durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde, nicht geführt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 07.12.2012, Az. 4 O 170/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche wegen eines Verkehrsunfalls geltend. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es habe bereits Zweifel, ob die vom Kläger beschriebenen Beeinträchtigungen überhaupt vorgelegen hätten. Jedenfalls stehe nach Einholung des Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen A nicht fest, dass diese Verletzungen auf das Unfallereignis zurückzuführen seien.

1. 2. 3.