OLG Köln - Urteil vom 19.02.2014
16 U 99/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2014, 6
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 289/08

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit von Beschwerden

OLG Köln, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 16 U 99/10

DRsp Nr. 2014/4375

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit von Beschwerden

Die Verursachung einer Schadensfolge durch einen Unfall wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch andere Ursachen zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Der Unfall muss nicht die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sein; auch eine Mitursächlichkeit, sei es auch nur als Auslöser neben erheblichen anderen Umständen, steht der Alleinursächlichkeit haftungsrechtlich in vollem Umfang gleich.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 289/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass hinsichtlich der Feststellung der weiteren Ersatzpflicht die Beklagten die weiteren Behandlungskosten, Schäden und Aufwendungen aus der Verletzung der Zeugin X aus dem Verkehrsunfall vom 1.8.2003, die ab dem 1.7.2011 entstanden sind und noch entstehen werden, an die C vor Ort, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Vstraße 43, C2, zu ersetzen haben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.