SchlHOLG - Beschluss vom 30.05.2018
7 U 23/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 11; StVG § 7 Abs. 17; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 287; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 18.01.2018

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit von Folgeschäden an einem Knie

SchlHOLG, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 23/18

DRsp Nr. 2018/13861

Anforderungen an den Nachweis der Unfallursächlichkeit von Folgeschäden an einem Knie

1. Bei feststehendem unfallursächlichen Primärschaden (hier Prellung des linken Knies) und streitigen Folgeschäden an der gleichen Extremität (hier Dauerschaden am Knie) handelt es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Maßstab des § 287 ZPO unterworfen ist. Insoweit genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit.2. Die unterbliebenen Zeugenvernehmung des vom Geschädigten benannten behandelnden Arztes zur Frage der Unfallursächlichkeit stellt keinen Verfahrensfehler dar. Für den behandelnden steht nämlich die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Ermittlung der Kausalität bedarf es deshalb der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Eine Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes ist dann entbehrlich, wenn das Ergebnis seiner Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. Orientierungssätze: Zur Frage der unfallbedingten Kausalität eines Knieschadens bei unstreitigem Vorschaden (vordere Kreuzbandruptur)

Tenor

1. 2. 3. 4.